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Kükenschreddern weiterhin erlaubt

Unfassbar, aber wahr Donnerstag, 13.6.2019 ist ein schwarzer Tag. Zumindest wenn man ein männliches Küken ist. Oder ein Herz hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nämlich das sogenannte „Kükenschreddern“ weiterhin erlaubt (BVerwG 3 C 28.16 und 3 C 29.16). Zumindest bis auf Weiteres.

»Kükenschreddern, was ist das eigenlich?«

Für alle, die mit dem – meiner Meinung nach in seiner puren Existenz schon total kranken – Begriff nichts anfangen können eine kurze Erklärung:

In Betrieben, die Legehennen züchten, legen die Zuchthennen Eier. Diese aber natürlich nicht nach Geschlecht getrennt sondern sowohl Eier, aus denen weibliche Hühner, zukünftige Legehennen (gewünscht) schlüpfen als auch solche, aus denen männliche Küken schlüpfen, die natürlich auch im Erwachsenenalter keine Eier legen werden.

Daraus ergibt sich, dass diese Küken unerwünscht sind, denn sie gehören einer »Legerasse« an und sind als Fleischlieferant, zum Beispiel für Brathähnchen, nicht geeignet. Da wäre dem fleischverwöhnten Verbraucher die Brust zu klein, der Schenkel zu fasrig und insgesamt das Hähnchen mickrig. Was also tun mit einem Küken, aus dem ein Hahn wird, den keiner will?

Die Antwort ist so einfach wie widerlich: tötet die frisch geschlüpften Küken. Und als sei das nicht schlimm genug werden sie nicht »human« getötet sondern einfach in den Schredder gesteckt und zerhäckselt. Das dabei entstehende Hühnerklein landet dann im Tierfutter als »Tierisches Nebenprodukt« oder auch »x% Geflügel« auf Packungen für Hund und Katz werbewirksam angepriesen. Nicht bei allen Marken, aber bei (zu) vielen.

Nun kam es zu einer Klage, die das Ziel hatte, die sehr wohl mögliche Geschlechtsbestimmung VOR dem Schlüpfen verpflichtend zu machen, um dem Töten ein Ende zu bereiten. Dieser Versuch wurde nun zu Nichte gemacht oder besser bis auf unbestimmte Zeit verschoben.

»Bis auf Weiteres…«

Bis auf Weiteres heißt dabei „tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig“, bis es den Betrieben zugemutet werden könne, eine alternative Geschlechtsbestimmung im Ei zu installieren.

Nun stellt sich natürlich die Frage, was man als »den Betrieben zumutbar« betrachtet. Die Umstellung kostet natürlich Geld, denn es müssen Geräte zum Bestimmen des Geschlechts angeschafft werden. Soweit ich heraus finden konnte wurde von den Richtern kein zeitlicher Rahmen für die Umstellung vorgegeben.

So bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil nicht nur Augenwischerei ist und die Betriebe auch wirklich an einer Umstellung arbeiten. Und das bald und nicht erst wenn meine ungeborenen Urenkel in Rente gehen.